Kredit zu teuer? Ab wann Kreditzinsen 2026 unzulässig sind
7 Prozent, 12 Prozent, 18 Prozent oder sogar mehr als 20 Prozent effektiver Jahreszins: Wer einen Kredit mit schwacher Bonität sucht, stößt teilweise auf Zinssätze, die deutlich über den Angeboten klassischer Banken liegen.
Aber wann ist ein teurer Kredit einfach nur teuer – und wann wird der Zinssatz rechtlich problematisch?
Ab dem 20. November 2026 wird diese Frage für Allgemein-Verbraucherdarlehen im Bürgerlichen Gesetzbuch deutlich konkreter geregelt.
Ein Kreditvertrag ist künftig nichtig, wenn zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszins und dem zum Zeitpunkt der Zinsvereinbarung marktüblichen effektiven Jahreszins für vergleichbare Darlehen ein auffälliges Missverhältnis besteht.
Das Gesetz nennt dafür zwei wichtige Orientierungswerte:
- Der vereinbarte effektive Jahreszins liegt 100 Prozent über dem marktüblichen Vergleichszins, oder
- er liegt zwölf Prozentpunkte über dem marktüblichen Vergleichszins.
Ist eine dieser Grenzen erreicht beziehungsweise überschritten, liegt nach der neuen gesetzlichen Regelung in der Regel ein auffälliges Missverhältnis vor.
Das klingt zunächst einfach. In der Praxis gibt es jedoch einen entscheidenden Punkt:
Es gibt nicht den einen zulässigen Höchstzins für alle Kredite.
Entscheidend ist immer der marktübliche Zinssatz eines vergleichbaren Kredits.
Die neue Zinsregel ab 20. November 2026 auf einen Blick
| Marktüblicher effektiver Jahreszins | 100 % darüber | +12 Prozentpunkte | Kritische Regelgrenze beginnt grundsätzlich bei |
|---|---|---|---|
| 4 % | 8 % | 16 % | rund 8 % |
| 5 % | 10 % | 17 % | rund 10 % |
| 6 % | 12 % | 18 % | rund 12 % |
| 7 % | 14 % | 19 % | rund 14 % |
| 8 % | 16 % | 20 % | rund 16 % |
| 10 % | 20 % | 22 % | rund 20 % |
| 12 % | 24 % | 24 % | rund 24 % |
| 15 % | 30 % | 27 % | rund 27 % |
Die Beispiele zeigen auch, warum der Gesetzgeber zwei Berechnungsmethoden verwendet.
Bei niedrigeren Marktzinsen greift meistens die relative Verdoppelungsgrenze zuerst.
Bei sehr hohen Marktzinsen kann dagegen die Grenze von zwölf Prozentpunkten früher erreicht werden.
Wichtig: Die Tabelle ist eine Rechenhilfe und keine Aussage darüber, welcher Vergleichszins bei einem konkreten Kredit tatsächlich anzusetzen ist.
Was genau ändert sich 2026?
Die Grundidee ist nicht vollständig neu.
Deutsche Gerichte beschäftigen sich seit Jahrzehnten mit überhöhten Kreditzinsen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits vergleichbare Schwellen entwickelt.
Neu ist, dass die zentrale Regel nun ausdrücklich im Verbraucherdarlehensrecht steht.
Ab dem 20. November 2026 enthält § 492 Abs. 9 BGB für Allgemein-Verbraucherdarlehen eine klare gesetzliche Regelung.
Danach ist der Vertrag nichtig, wenn zwischen:
dem vertraglichen effektiven Jahreszins
und
dem marktüblichen effektiven Jahreszins für vergleichbare Darlehen
ein auffälliges Missverhältnis besteht.
In der Regel wird dieses Missverhältnis angenommen, wenn der Vertragszins den Vergleichszins:
- relativ um 100 Prozent oder
- absolut um zwölf Prozentpunkte
überschreitet.
Der Gesetzgeber übernimmt damit im Wesentlichen eine Linie, die bereits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannt ist.
100 Prozent mehr bedeutet nicht 100 Prozentpunkte
Hier entsteht schnell ein Missverständnis.
Angenommen, der marktübliche effektive Jahreszins beträgt:
6 Prozent.
100 Prozent darüber bedeutet nicht:
106 Prozent.
Sondern:
12 Prozent.
Denn 100 Prozent mehr entspricht einer Verdoppelung.
Beispiel
Marktzins:
6 %
100 Prozent davon:
6 Prozentpunkte
6 % + 6 % =
12 %
Ein effektiver Jahreszins von rund 12 Prozent erreicht damit die relative Verdoppelungsgrenze.
Und was bedeuten zwölf Prozentpunkte?
Prozent und Prozentpunkte sind zwei unterschiedliche Dinge.
Bei einem marktüblichen Zinssatz von 6 Prozent lautet die zweite Berechnung:
6 % + 12 Prozentpunkte =
18 %
In diesem Beispiel würde die 100-Prozent-Grenze schon deutlich früher greifen.
Anderes Beispiel:
Marktüblicher Zinssatz:
15 %
Relative Verdoppelung:
30 %
Zwölf Prozentpunkte mehr:
27 %
Hier wäre die absolute Grenze früher erreicht.
Es reicht, wenn eine der beiden Grenzen greift
Die gesetzliche Formulierung arbeitet mit:
100 Prozent oder zwölf Prozentpunkten.
Es müssen deshalb nicht beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.
Gerade das macht die Regel bei unterschiedlichen Zinsniveaus flexibel.
Bei niedrigen Marktzinsen schützt vor allem die relative Grenze.
Bei sehr hohen Marktzinsen verhindert die absolute 12-Prozentpunkte-Grenze, dass ein Zinssatz erst bei einer vollständigen Verdoppelung problematisch wird.
Aber Vorsicht: Es ist keine starre Zinsobergrenze
Einer der wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes lautet:
Es gibt keine pauschale Maximalgrenze von beispielsweise 15 oder 20 Prozent für jeden Verbraucherkredit.
Das Gesetz verwendet ausdrücklich die Formulierung:
„in der Regel“.
Damit soll eine vollkommen schematische Betrachtung vermieden werden.
Es muss immer der konkrete Kredit betrachtet werden.
Ein Angebot mit 14 Prozent kann in einem Fall noch unauffällig sein und in einem anderen Fall bereits erheblich vom Markt abweichen.
Entscheidend ist der richtige Vergleich.
Was ist ein „vergleichbarer Kredit“?
Genau hier wird es in der Praxis interessant.
Ein günstiger Autokredit mit Sicherheit kann nicht ohne Weiteres mit einem unbesicherten Kleinkredit für einen Kunden mit völlig anderer Risikostruktur verglichen werden.
Für einen sachgerechten Vergleich können beispielsweise eine Rolle spielen:
- Kreditart
- Kredithöhe
- Laufzeit
- Besicherung
- Verwendungszweck
- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- marktübliche Konditionen vergleichbarer Finanzierungen
Das Gesetz definiert den marktüblichen effektiven Jahreszins nicht als einen einzigen festen Wert.
Deshalb reicht es nicht, bei Google nach „durchschnittlicher Kreditzins“ zu suchen und diesen Wert einfach zu verdoppeln.
Kann ich dafür den Bundesbank-Zins verwenden?
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht umfangreiche monatliche Zinsstatistiken zu Konsumentenkrediten deutscher Banken.
Diese Daten sind eine wichtige Orientierung für den Kreditmarkt.
Unter anderem werden Zinssätze für:
- neue Konsumentenkredite,
- verschiedene Zinsbindungszeiträume,
- besicherte Konsumentenkredite,
- Wohnungsbaukredite
veröffentlicht.
Solche Statistiken können bei der Beurteilung eines Marktniveaus relevant sein.
Sie beantworten aber nicht automatisch die juristische Frage, welcher Zinssatz im konkreten Fall der richtige Vergleichszins ist.
Beispiel
Ein Verbraucher hat einen Kredit:
- über 2.000 Euro,
- mit sehr kurzer Laufzeit,
- ohne Sicherheit,
- bei eingeschränkter Bonität.
Ein Bundesbank-Durchschnitt für sämtliche Konsumentenkredite kann dafür zu allgemein sein.
Deshalb sollte man bei einer rechtlichen Prüfung nicht einfach irgendeinen Durchschnittswert heranziehen.
Entscheidend ist der effektive Jahreszins
Für die neue Regel ist ausdrücklich der effektive Jahreszins entscheidend.
Das ist wichtig.
Der Sollzins allein zeigt nämlich nicht sämtliche wirtschaftlichen Kreditkosten.
Sollzins
Der Sollzins beschreibt im Wesentlichen den Zins, der auf den Kreditbetrag berechnet wird.
Effektiver Jahreszins
Der effektive Jahreszins berücksichtigt nach den gesetzlichen Berechnungsregeln zusätzlich weitere preisbestimmende Faktoren des Kredits.
Deshalb eignet er sich wesentlich besser zum Vergleich verschiedener Kreditangebote.
Wer prüfen möchte, ob ein Kredit auffällig teuer ist, sollte deshalb nicht nur auf den großen Werbezins schauen.
Relevant ist:
Wie hoch ist der effektive Jahreszins tatsächlich?
Vorsicht bei Zusatzkosten
Ein Anbieter könnte theoretisch versuchen, einen Kredit mit einem optisch moderaten Sollzins anzubieten und gleichzeitig hohe zusätzliche Kosten zu verlangen.
Genau deshalb knüpft die neue Regel an den effektiven Jahreszins an.
In dessen Berechnung fließen nach den gesetzlichen Regeln nicht nur reine Zinsen, sondern auch weitere relevante Kreditkosten ein.
Verbraucher sollten deshalb insbesondere prüfen:
- Bearbeitungskosten
- obligatorische Zusatzleistungen
- Vermittlungskosten
- Kontokosten im Zusammenhang mit dem Kredit
- sonstige zwingende Gebühren
Nicht jede beliebige Zahlung gehört automatisch in den Effektivzins. Entscheidend sind die gesetzlichen Berechnungsvorgaben.
Für einen ersten Kreditvergleich ist der effektive Jahreszins aber wesentlich aussagekräftiger als der Sollzins.
Beispiel 1: Marktüblich 6 Prozent – Angebot 9 Prozent
Marktvergleich:
6 %
Kreditangebot:
9 %
Differenz:
3 Prozentpunkte
Relative Erhöhung:
50 Prozent
Die gesetzliche Regelgrenze ist damit nicht erreicht.
Der Kredit kann deutlich teurer als ein gutes Marktangebot sein.
Das allein macht ihn aber nicht automatisch nichtig.
Beispiel 2: Marktüblich 6 Prozent – Angebot 12 Prozent
Marktvergleich:
6 %
Kreditangebot:
12 %
Der Vertragszins ist damit doppelt so hoch wie der Vergleichszins.
Das entspricht einer Erhöhung um:
100 Prozent.
Damit befindet sich das Angebot grundsätzlich im Bereich der gesetzlichen Regelvermutung für ein auffälliges Missverhältnis.
Beispiel 3: Marktüblich 8 Prozent – Angebot 18 Prozent
Marktvergleich:
8 %
Kreditangebot:
18 %
Differenz:
10 Prozentpunkte
Relative Erhöhung:
125 Prozent
Auch wenn die Differenz noch keine zwölf Prozentpunkte beträgt, ist die relative 100-Prozent-Grenze bereits überschritten.
Die erste Voraussetzung reicht grundsätzlich aus.
Beispiel 4: Marktüblich 15 Prozent – Angebot 28 Prozent
Marktvergleich:
15 %
Kreditangebot:
28 %
Der Zins hat sich nicht verdoppelt.
Die Differenz beträgt aber:
13 Prozentpunkte.
Damit wird die absolute Zwölf-Prozentpunkte-Grenze überschritten.
Auch hier liegt deshalb grundsätzlich die Regelvermutung eines auffälligen Missverhältnisses nahe.
Bedeutet die Grenze automatisch „Wucher“?
Umgangssprachlich wird bei extrem teuren Krediten schnell von:
Kreditwucher
gesprochen.
Juristisch sollte man mit diesem Begriff vorsichtiger umgehen.
Der klassische Wuchertatbestand in § 138 Abs. 2 BGB enthält neben einem auffälligen Missverhältnis weitere Voraussetzungen, beispielsweise die Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche.
Die neue Spezialregel für Allgemein-Verbraucherdarlehen funktioniert anders.
Für § 492 Abs. 9 BGB hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, bei dem auffälligen Zinsmissverhältnis an objektive Kriterien anzuknüpfen.
Der Verbraucher muss für diese Vorschrift also nicht zusätzlich beweisen, dass der Kreditgeber beispielsweise seine persönliche Notlage bewusst ausgenutzt hat.
Das ist ein erheblicher Unterschied.
§ 138 BGB verschwindet trotzdem nicht
Die neue Spezialregel ersetzt den allgemeinen Schutz vor sittenwidrigen Rechtsgeschäften nicht vollständig.
§ 138 BGB gilt weiterhin.
Das ist unter anderem deshalb relevant, weil § 492 Abs. 9 BGB speziell für Allgemein-Verbraucherdarlehen geschaffen wurde.
Auch außerhalb dieser speziellen Regel können besonders problematische Kreditverträge deshalb weiterhin nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften überprüft werden.
Für welche Kredite gilt die neue Spezialregel?
§ 492 Abs. 9 BGB betrifft Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge.
Typische Beispiele können sein:
- Ratenkredite
- Konsumentenkredite
- Autokredite
- bestimmte Kleinkredite
- bestimmte Online-Kredite
- andere entgeltliche Verbraucherdarlehen
Nicht darunter fallen automatisch sämtliche denkbaren Finanzierungen.
Insbesondere müssen Immobiliar-Verbraucherdarlehen gesondert betrachtet werden.
Wer eine Baufinanzierung mit ungewöhnlich hohen Kosten prüfen möchte, sollte deshalb nicht einfach die neue Spezialregel für Ratenkredite übertragen.
Was passiert, wenn der Kreditzins tatsächlich zu hoch ist?
Die Rechtsfolge der neuen Vorschrift ist außergewöhnlich deutlich:
Besteht das gesetzlich relevante auffällige Missverhältnis, ist der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nichtig.
Der Vertrag wird also nicht einfach nur auf einen niedrigeren Zinssatz korrigiert.
Auch die zur Besicherung des nichtigen Darlehens abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte sind nach der neuen Vorschrift nichtig.
Dazu können je nach Kredit beispielsweise gehören:
- Bürgschaften
- Sicherungsabtretungen
- Sicherungsübereignungen
- andere speziell für diesen Kredit bestellte Sicherheiten
Das ist ein sehr starker Verbraucherschutz.
Bedeutet Nichtigkeit, dass ich das geliehene Geld behalten darf?
Nein.
Das wäre ein gefährliches Missverständnis.
Die Nichtigkeit eines Kreditvertrags bedeutet nicht automatisch:
„Der Kreditnehmer darf das ausgezahlte Geld behalten.“
Ist Geld bereits ausgezahlt worden, können gesetzliche Rückabwicklungs- beziehungsweise Bereicherungsansprüche entstehen.
Welche Beträge:
- noch zurückgezahlt werden müssen,
- zu welchem Zeitpunkt,
- mit welchen Zinsfolgen,
- und wie bereits geleistete Zahlungen verrechnet werden,
ist eine Rechtsfrage des konkreten Einzelfalls.
Wer vermutet, einen nichtigen Kreditvertrag abgeschlossen zu haben, sollte deshalb keinesfalls eigenmächtig sämtliche Zahlungen einstellen.
Auch Sicherheiten können unwirksam sein
Dieser Punkt ist besonders interessant.
Das neue Gesetz stellt ausdrücklich klar:
Sind Sicherungsgeschäfte zur Absicherung eines nach § 492 Abs. 9 BGB nichtigen Allgemein-Verbraucherdarlehens abgeschlossen worden, sind auch diese Sicherungsgeschäfte nichtig.
Das kann beispielsweise für eine Bürgschaft eine erhebliche Bedeutung haben.
Die Bank beziehungsweise der Kreditgeber kann also nicht einfach sagen:
„Der Kreditvertrag ist zwar nichtig, aber dafür greifen wir auf die Sicherheit zurück.“
Gerade bei problematischen Hochzinskrediten ist das ein wichtiger Schutzmechanismus.
Gilt die neue Regel auch für alte Kreditverträge?
Die neuen Verbraucherkreditregeln treten grundsätzlich am:
20. November 2026
in Kraft.
Für bereits zuvor entstandene Schuldverhältnisse gelten grundsätzlich die bisherigen Vorschriften weiter.
Wer einen älteren Kredit auf überhöhte Zinsen überprüfen möchte, ist deshalb nicht automatisch auf die neue Vorschrift angewiesen.
Auch nach bisherigem Recht existiert umfangreiche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit überteuerter Darlehen.
Die konkrete rechtliche Grundlage kann jedoch eine andere sein.
Schlechte Bonität rechtfertigt nicht jeden Zinssatz
Ein höheres Ausfallrisiko darf sich grundsätzlich im Zinssatz widerspiegeln.
Deshalb kann ein Kreditnehmer mit sehr guter Bonität beispielsweise einen Kredit zu deutlich besseren Konditionen bekommen als jemand mit:
- unsicherem Einkommen,
- bestehenden Krediten,
- schwacher Bonität,
- erhöhtem statistischem Ausfallrisiko.
Daraus folgt aber nicht:
„Schlechte Bonität erlaubt beliebig hohe Zinsen.“
Genau hier setzt der gesetzliche Schutz an.
Auch ein Kreditnehmer mit schwacher Bonität bleibt Verbraucher und darf nicht mit völlig unverhältnismäßigen Kreditkosten belastet werden.
Besonders aufpassen bei „Kredit trotz schlechter SCHUFA“
Verbraucher mit Schwierigkeiten bei der klassischen Kreditaufnahme sind besonders anfällig für teure Angebote.
Wer im Internet nach Begriffen sucht wie:
- Kredit trotz SCHUFA
- Kredit ohne Bonitätsprüfung
- Sofortkredit für Arbeitslose
- Kredit trotz Schulden
- Kredit bei schlechter Bonität
trifft schnell auf Anbieter und Vermittler mit deutlich höheren Kosten.
Nicht jedes dieser Angebote ist automatisch unseriös.
Aber gerade hier sollte der effektive Jahreszins besonders kritisch geprüft werden.
Zusätzlich sollte man aufpassen, wenn bereits vor der eigentlichen Kreditvergabe Kosten verlangt werden.
Kreditvermittler und Vorkosten genau prüfen
Ein problematisches Kreditangebot besteht nicht zwingend nur aus einem hohen Zinssatz.
Warnzeichen können beispielsweise sein:
- hohe Vorkosten,
- Gebühren ohne erfolgreiche Kreditvermittlung,
- verpflichtende Zusatzverträge,
- Versicherungen ohne erkennbaren Nutzen,
- kostenpflichtige Finanzsanierungen statt eines Kredits,
- Hausbesuche mit Verkaufsdruck,
- unklare Vertragsunterlagen,
- fehlender effektiver Jahreszins.
Gerade Verbraucher in finanziell schwierigen Situationen sollten sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen.
Ein teurer Kredit ist nicht automatisch rechtswidrig
Das muss man genauso deutlich sagen.
Wenn Bank A einen Kredit mit:
6,9 Prozent
anbietet und Bank B für denselben Kunden:
10,9 Prozent
verlangt, bedeutet das nicht automatisch, dass Bank B etwas Verbotenes tut.
Preise unterscheiden sich.
Bonitätsmodelle unterscheiden sich.
Geschäftsmodelle unterscheiden sich.
Auch Risiken unterscheiden sich.
Der Verbraucher sollte einen solchen Kredit trotzdem vergleichen.
Rechtlich problematisch wird es aber erst, wenn die Kosten ein Niveau erreichen, bei dem ein auffälliges Missverhältnis zum vergleichbaren Markt entsteht oder andere gesetzliche Grenzen verletzt werden.
Deshalb ist Kreditvergleich wichtiger denn je
Gerade bei bonitätsabhängigen Krediten kann die Spanne zwischen Angeboten erheblich sein.
Ein Vergleich sollte nicht nur betrachten:
- niedrigsten Werbezins,
- monatliche Rate.
Sondern insbesondere:
- effektiven Jahreszins,
- Gesamtkosten,
- Laufzeit,
- Nettodarlehensbetrag,
- Sondertilgungsmöglichkeiten,
- Vorfälligkeitskosten,
- verpflichtende Zusatzprodukte.
Eine niedrigere Rate kann beispielsweise lediglich dadurch entstehen, dass der Kredit wesentlich länger läuft.
Dann wird der Kredit monatlich günstiger, insgesamt aber teurer.
Kreditvergleich24 meint: Ein Kredit darf Risiko kosten – aber Not darf kein Geschäftsmodell sein
Dass Banken bei höherem Ausfallrisiko höhere Zinsen verlangen, ist grundsätzlich nachvollziehbar.
Eine Bank verleiht Geld und trägt das Risiko, dass ein Teil ihrer Forderungen nicht zurückgezahlt wird. Unterschiedliche Bonitäten müssen deshalb nicht zwangsläufig denselben Zinssatz erhalten.
Die Grenze ist für uns dort erreicht, wo aus einem erhöhten Risiko ein Geschäftsmodell mit extrem hohen Kreditkosten wird.
Besonders kritisch sehen wir Angebote, die gezielt Menschen ansprechen, die bei normalen Banken bereits Schwierigkeiten haben, einen Kredit zu bekommen.
Wer dringend Geld braucht, vergleicht häufig weniger.
Genau diese Situation darf nicht dazu führen, dass aus einem finanziellen Engpass durch einen extrem teuren Kredit ein noch größeres Problem wird.
Deshalb halten wir die neue Regelung für sinnvoll.
Positiv ist insbesondere, dass nicht erst bewiesen werden muss, was ein Kreditgeber subjektiv über die finanzielle Notlage eines Kunden wusste.
Ein objektiv völlig unangemessener Kredit wird nicht dadurch fair, dass der Anbieter behauptet, die persönliche Situation seines Kunden nicht gekannt zu haben.
Gleichzeitig sollte aus der neuen Regel keine falsche Erwartung entstehen.
Nicht jeder zweistellige Kreditzins ist automatisch rechtswidrig.
Entscheidend bleibt der Vergleich mit einem tatsächlich vergleichbaren Kredit.
Was tun, wenn der eigene Kredit extrem teuer erscheint?
Wer Zweifel an seinem Kredit hat, sollte strukturiert vorgehen.
1. Effektiven Jahreszins prüfen
Nicht nur den Sollzins betrachten.
Entscheidend ist zunächst der im Kreditvertrag ausgewiesene effektive Jahreszins.
2. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststellen
Der richtige Vergleich ist das damalige Marktumfeld.
Ein Kredit aus dem Jahr 2022 kann nicht mit den Konditionen des Jahres 2026 verglichen werden.
3. Vergleichbare Kredite suchen
Achten Sie auf:
- ähnliche Kredithöhe,
- ähnliche Laufzeit,
- vergleichbare Kreditart,
- ähnliche Sicherheiten.
4. Alle Zusatzkosten kontrollieren
Prüfen Sie insbesondere, welche Produkte und Gebühren mit dem Kredit verbunden sind.
5. Nicht eigenmächtig Zahlungen einstellen
Selbst wenn ein Kredit möglicherweise unwirksam ist, sollte eine laufende Rate nicht einfach ohne rechtliche Prüfung gestoppt werden.
6. Bei erheblichen Abweichungen fachlichen Rat einholen
Bei einem möglicherweise nichtigen Vertrag können erhebliche Rückabwicklungsfragen entstehen.
Dann ist eine Beratung durch Verbraucherzentrale oder einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll.
Schnellcheck: Könnte mein Kreditzins problematisch sein?
| Frage | Ja / Nein |
|---|---|
| Ist mein Effektivzins ungefähr doppelt so hoch wie bei vergleichbaren Krediten? | |
| Liegt er mindestens etwa zwölf Prozentpunkte über dem Vergleichszins? | |
| Habe ich zusätzliche hohe Kreditkosten? | |
| Wurden verpflichtende Zusatzprodukte abgeschlossen? | |
| Habe ich den Kredit wegen finanzieller Schwierigkeiten aufgenommen? | |
| Wurde mit „Kredit trotz schlechter Bonität“ geworben? | |
| Kann ich den damaligen Marktzinssatz nicht nachvollziehen? |
Ein einzelnes „Ja“ beweist noch keine Nichtigkeit.
Bei einer Verdoppelung des vergleichbaren Effektivzinses beziehungsweise einer Differenz von zwölf Prozentpunkten sollte der Vertrag ab dem 20. November 2026 jedoch besonders genau geprüft werden.
Häufige Fragen zu überhöhten Kreditzinsen
Ab wann ist ein Kreditzins 2026 zu hoch?
Einen einheitlichen maximalen Kreditzins gibt es nicht. Ab dem 20. November 2026 liegt bei Allgemein-Verbraucherdarlehen in der Regel ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn der effektive Jahreszins den marktüblichen effektiven Jahreszins eines vergleichbaren Darlehens um 100 Prozent oder um zwölf Prozentpunkte überschreitet.
Bedeutet 100 Prozent mehr, dass der Zins doppelt so hoch ist?
Ja. Liegt der Vergleichszins beispielsweise bei 6 Prozent, entsprechen 100 Prozent darüber rund 12 Prozent.
Müssen beide Grenzen überschritten sein?
Nein. Die gesetzliche Regel verwendet „oder“. Grundsätzlich reicht deshalb die relative 100-Prozent-Grenze oder die absolute Grenze von zwölf Prozentpunkten.
Ist ein Kredit mit 15 Prozent Zinsen automatisch unzulässig?
Nein. Entscheidend ist der marktübliche effektive Jahreszins eines vergleichbaren Darlehens zum Zeitpunkt der Zinsvereinbarung. Ohne diesen Vergleich lässt sich die Frage nicht beantworten.
Welcher Zinssatz wird verglichen?
Verglichen wird der vertragliche effektive Jahreszins mit dem zum Zeitpunkt der Zinsvereinbarung marktüblichen effektiven Jahreszins für vergleichbare Darlehen.
Kann ich einfach den Bundesbank-Durchschnitt nehmen?
Bundesbank-Daten sind eine wichtige Marktinformation. Ob eine bestimmte Statistik im Einzelfall der juristisch richtige Vergleichswert ist, hängt jedoch von der Kreditart und den Umständen des konkreten Vertrags ab.
Gilt der Sollzins oder der effektive Jahreszins?
Die neue Vorschrift knüpft ausdrücklich an den effektiven Jahreszins an.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Liegt tatsächlich ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des neuen § 492 Abs. 9 BGB vor, ist der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nichtig. Auch die zur Besicherung dieses Kredits abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte sind nach der Vorschrift nichtig.
Darf ich dann das geliehene Geld behalten?
Nein. Die Nichtigkeit des Vertrags bedeutet nicht, dass ausgezahltes Kapital automatisch behalten werden darf. Für die Rückabwicklung gelten gesetzliche Regeln, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Soll ich die Kreditrate einfach nicht mehr zahlen?
Nein. Bei einem vermuteten unwirksamen Kredit sollte die Zahlung nicht eigenmächtig eingestellt werden. Zunächst sollte der Vertrag rechtlich geprüft werden.
Gilt die neue Regel auch für Baufinanzierungen?
§ 492 Abs. 9 BGB betrifft Allgemein-Verbraucherdarlehen. Immobiliar-Verbraucherdarlehen fallen nicht einfach unter dieselbe Spezialregel. Andere Schutzvorschriften, insbesondere § 138 BGB, können dennoch relevant sein.
Was ist der Unterschied zwischen einem teuren Kredit und Kreditwucher?
Ein teurer Kredit ist zunächst nur ein Kredit mit einem hohen Preis. „Wucher“ ist ein juristisch weitergehender Begriff. Die neue Regel des § 492 Abs. 9 BGB stellt für Allgemein-Verbraucherdarlehen dagegen auf das objektive auffällige Missverhältnis der Effektivzinsen ab und verlangt nicht dieselben subjektiven Voraussetzungen wie der klassische Wuchertatbestand.