
Als Bezieher von Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II hat man nicht viele Möglichkeiten, um im Falle eines unerwarteten Geldbedarfs, an benötigte Kreditmittel zu kommen. Die typischen Kriterien, welche Banken und Kreditinstitute von ihren Kreditnehmern fordern, können von einem Hartz IV-Empfänger allein aus Bonitätsgründen nicht erfüllt werden. Für Betroffene ist es eine überaus erfreuliche Tatsache, dass es gemäß § 23 Abs. 1 SGB II die Möglichkeit gibt, einen zinslosen Barkredit direkt vom zuständigen Jobcenter zu bekommen.
Für diese Vorgehensweise gelten jedoch zahlreiche Bestimmungen und dazu gibt es klare Vorgaben, für welche Verwendungszwecke der Kreditbetrag genutzt werden darf. Der Aspekt der Kostenfreiheit („zinsloser Kredit“) macht die Finanzierung über das Jobcenter schließlich sehr attraktiv, weshalb es den Behörden extrem wichtig ist, dass die Gelder nur für ausgewählte Zwecke aufgenommen und verwendet werden, Der folgende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema „Kredit vom Jobcenter“ und beinhaltet die wichtigsten Voraussetzungen sowie Tipps und Tricks für interessierte Hartz IV-Empfänger.
Wann hilft das Jobcenter einem Hartz IV-Empfänger mit einem zinslosen Kredit?
Die Gewährung eines zinslosen Kredites für Empfänger von Arbeitslosengeld II erfolgt grundsätzlich nur in finanziellen Notsituationen oder zur expliziten Förderung eines Arbeitsverhältnisses. Was die finanziellen Notsituationen betrifft, so kann ein Hartz IV-Empfänger beispielsweise einen Kredit zum Austausch einer defekten Waschmaschine oder eines Kühlschrankes bekommen. Wichtig ist hierbei, dass es für den jeweiligen Gegenstand einen unabdingbaren Bedarf gibt (existenzielle Bedeutung für den Lebensunterhalt).
Das Jobcenter kann dazu frei entscheiden, ob der jeweilige Gegenstand dem Hartz IV-Empfänger in Form eines Barkredits oder direkt als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden soll. Die Entscheidung zur Sachleistung hängt vor allem damit zusammen, dass das Jobcenter die Veruntreuung der zinsfreien Kreditmittel aktiv verhindern möchte. Weitere Verwendungsmöglichkeiten für einen Kredit vom Jobcenter ergeben sich vor dem Hintergrund, dass die jeweiligen Kreditmittel zur Schaffung eines Arbeitsverhältnisses (beispielsweise durch Existenzgründung) oder zum Erlangen eines Arbeitsverhältnisses (beispielsweise durch den Erwerb des Führerscheins) verwendet werden. Liegt ein derartiger Verwendungszweck vor, so kann es sogar sein, dass der betroffene Hartz IV-Empfänger, unabhängig vom gewünschten Kreditbetrag, noch einen Zuschuss vom Jobcenter erhält.
Diese Voraussetzungen müssen im Rahmen der Beantragung erfüllt werden
Im Rahmen der Beantragung eines zinslosen Kredites für Hartz IV-Empfänger müssen verschiedene Voraussetzungen zwingend erfüllt werden. Der gewünschte Kreditbetrag muss sich in einer gewissen Größenordnung bewegen (Orientierung an der Bandbreite des so genannten „Kleinkredits“) und dazu darf die Tilgung maximal 10 Prozent der monatlichen Hartz IV-Regelleistung betragen (gemäß § 23 Abs.1 S.3 SGB II). Da ein alleinstehender Hartz IV-Empfänger aktuell einen Betrag von 382,00 Euro erhält, darf also maximal mit einer Tilgung in Höhe von 38,20 Euro im Monat gerechnet werden. Da es bei einem zinslosen Kredit für Hartz IV-Empfänger jedoch keine gesetzlich geregelte Laufzeitbeschränkung gibt, kann die „10%-Regel“ nicht zur Kalkulation eines maximalen Kreditbetrags herangezogen werden. Es kommt daher immer auf die jeweilige Situation des Hartz IV-Empfängers und die Ausmaße des unabdingbaren Bedarfs an, wenn es um die Gewährung eines zinslosen Kredites geht. Weitere Voraussetzung für die Kreditbeantragung ist natürlich das Ausfüllen von diversen Formularen sowie die Verpflichtung den Verwendungszweck des Kredites in einem vom Jobcenter festgelegten Umfang nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis erfolgt im Regelfall durch das Einreichen von Kaufbelegen und Rechnungen, welche den aufgenommenen Kreditbetrag auch wirklich zu 100 Prozent darstellen müssen (es werden keine abweichenden Beträge hingenommen, da hier das Risiko einer unlauteren Verwendung besteht, beispielsweise der Kauf von Drogen oder Alkohol).
Tipps und Tricks für eine Kreditgewährung vom Jobcenter
Wer einen Kredit von seinem zuständigen Jobcenter erhalten möchte, der sollte erst einmal offen und ehrlich mit seinem zuständigen Ansprechpartner reden, um beispielsweise zu erfahren, welche Beträge für welche Verwendungszwecke in seiner Situation möglich sind. Es bringt nichts zu versuchen, gegen die geltenden „Spielregeln“ zu verstoßen, da es beispielsweise bei gefälschten Rechnungen beziehungsweise Kaufbelegen sofort zu einer Rückforderung des Kreditbetrages kommen kann. Darüber hinaus sind auch langfristige Sanktionen möglich wie beispielsweise eine Kürzung der Hartz IV-Bezüge oder ein Ausschluss, wenn es zukünftig um Zuschüsse oder sonstige Geldleistungen geht. Man sollte versuchen dem Ansprechpartner so gut es geht zu vermitteln, weshalb es sich um eine finanzielle Notsituation und einen unabdingbaren Bedarf handelt. Gleiches gilt bei einem Kreditwunsch zur Existenzgründung. Hier sollte man zum Beispiel eine Art „Businessplan“ beziehungsweise ein ausgearbeitetes Konzept aufstellen, damit der Ansprechpartner sehen kann, dass es sich auch wirklich um ein Projekt mit „Hand und Fuß“ handelt.
Fazit: Empfänger von Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II können unter gewissen Voraussetzungen einen zinslosen Kredit vom Jobcenter erhalten (§ 23 Abs. 1 SGB II). Die Kreditmittel sollen dem Hartz IV-Empfänger in einer finanziellen Notsituation, in welcher ein unabdingbarer Bedarf vorliegt, weiterhelfen. Es gibt keine Höchstgrenzen für den Kreditbetrag oder die Kreditlaufzeit, jedoch die Regel, dass ein Hartz IV-Empfänger seinen Kredit maximal in Höhe von 10 Prozent seiner monatlichen Hartz IV-Bezüge zurückzahlen darf. Es ist dazu die klare Voraussetzung, dass der Kreditnehmer die Durchführung der vereinbarten Investition (beispielsweise der Kauf einer Waschmaschine) explizit und detailliert durch die Einreichung von Kaufbelegen, Quittungen und Rechnungen nachweisen muss.