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Bundesfinanzhof stellt klar: Gewinne aus Krypto-Handel sind steuerpflichtig

März 15, 2023 by Jens Schrader

Wer Geld in Bitcoin, Ethereum oder eine andere Kryptowährung investiert, denkt nicht vorranging an sichere Online Zahlungen, sondern an einen Gewinn. Es wird auf steigende Kurse und auf einen Verkaufserlös spekuliert, klare Sache. Was viele Verbraucher bzw. Investoren bisher aber komplett vergessen haben, wurde vor wenigen Tagen vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die Gewinne aus der Krypto-Geldanlage bzw. dem Krypto-Handel sind steuerpflichtig. Wir haben für Sie relevanten Informationen zusammengestellt.

Der Präzedenzfall vor dem Bundesfinanzgericht

Vor dem höchsten Finanzgericht in Deutschland ist ein Präzedenzfall aus dem Jahre 2017 gelandet, der sich durch alle Instanzen gezogen hat. Das Bundesfinanzgericht hat nun ein endgültige Entscheidung getroffen, die auch nicht mehr angefochten werden kann.

Ein Krypto-Investor hatte 2017 mit seinen Käufen und Verkäufen schlussendlich einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro gemacht. Der Betroffene hatte diese Summe als Extra-Ertrag auch in seiner Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt angegeben. Die Behörde hat daraufhin die Einkommenssteuer festgelegt, gegen die sich der Gläubiger mit seinen Anwälten zur Wehr gesetzt hat.

Die Begründung des Klägers

Der Kläger hat sich in seine Begründung auf einen sehr einfachen Fakt berufen. Aus seiner Sicht sind Bitcoin, Montero und Litecoin keine Wirtschaftsgüter, die besteuert werden können. Es handle sich lediglich um mathematische Algorithmen. Des Weiteren berief sich der Investor auf einen zweiten sehr wichtigen Fakt. Es müsse ein Gleichheitsgesetz bei der Einkommenssteuer gelten. Da der Krypto-Handel seitens der Behörden aber nicht nachvollziehbar ist, kann es zu keiner flächendeckenden, fairen Besteuerung aller Bürger kommen. Es sei nicht nachvollziehbar wieso eine einzelne Person Steuern bezahlen muss, währenddessen der Großteil der Krypto-Investoren unbehelligt bleibt.

Bundesfinanzgericht wischt Argumentation vom Tisch

Der Bundesfinanzhof hat die Erklärungen und Erläuterungen des Investors im aktuellen Urteil nun vom Tisch gewischt. Nach Ansicht ziehe die Zweit-Argumentation überhaupt nicht. Der deutsche Gesetzgeber und die Finanzbehörden hätten die Besteuerung des Krypto-Handels bereits frühzeitig beschlossen und angewandt. Von einem Herauspicken einzelne Personen könne keine Rede sein. Es gibt, so die Auffassung der höchsten Richter in München, mittlerweile weitreichende Auskunftspflichten und Kontrollmechanismen.

Die Hauptargumentation der Klageabweisung

Das Hauptargument der Klageabweisung ist jedoch, dass die Richter am Bundesfinanzhof die Kryptowährungen als Wirtschaftsgut sehen. Sie seien an ein Zahlungsmittel, a) einen Kurswert hat und b) auf verschiedenen Handelsplattformen gekauft und verkauft werden kann. Wer beim Handel mit Bitcoin & Co ein Plus erzielt, habe somit private Veräußerungsgeschäfte getätigt, die laut Steuerrecht in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind. In der rechtlichen Einordnung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Kryptos als „anderes Handelsgut“ anzusehen sind.

In der Begründung zum Urteilsspruch heißt es unter anderem, dass der Begriff „Wirtschaftsgut“ in Deutschland sehr weit gefasst werden kann und muss. Die technisches Details der Kryptowährungen, auf die sich der Kläger mit seiner Algorithmus-Betrachtung berufen hat, seien für die Einordnung aus steuerlicher irrelevant.

Der Bundesfinanzhof stellt die Kryptowährungen damit rechtlich auf eine Stufe mit Oldtimern und Veranstaltungstickets, um nur zwei Beispiele zu nennen. Wer diese erwirbt und innerhalb von 365 Tagen mit Gewinn weiterverkauft, muss darauf Einkommensteuer bezahlen. Relevant sei immer, dass ein entsprechendes Gut für Jedermann zugänglich sei und einer eigenen Bewertung unterliegt. Diese Grundvoraussetzung sei bei den Kryptos zweifelsfrei vorhanden.

Eine Frage bleibt offen, …

Eine Frage bleibt nach dem Urteil der Münchner Richter natürlich offen. Was passiert mit einen fiktiven Kryptowährungs-Gewinn, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangenen ist. In der Begründung des Bundesfinanzhofes ist dazu ein gesonderter Absatz zu finden. Legt man das Urteil jedoch im Detail sehr genau aus, kann abgeleitet werden, dass die Profite nach der 365-Tagefrist steuerfrei sind. Wer jedoch die deutschen Finanzämter kennt, weiß dass damit das letzte Wort vermutlich noch nicht gesprochen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass es in Zukunft zu weiteren Klagen mit entsprechenden Präzedenzfällen kommt, die dann eine komplett neue Einordnung der Rechtslage ergeben.

Klar ist, dass die Riege der Krypto-Investoren über den Urteilsspruch aus München nicht sonderlich happy sein dürfte. Trotzdem ist es in gewisser Form lobenswert, dass erstmals in Deutschland überhaupt für Rechtsklarheit gesorgt wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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