Die Schufa hat schon manchem Verbraucher den Traum von einer Investition oder von einem Kauf vermasselt. Egal ob es sich um einen neuen Handyvertrag, einen Ratenkredit, eine Immobilien-Finanzierung oder aber auch „nur“ um einen Wechsel vom Stromanbieter bzw. um einen Mietvertrag handelt, schaut der Vertragspartner in ihrer Schufa-Auskunft bzw. auf ihr Schufa-Scoring, könnte es problematisch werden.
Wissen sollte man, dass die Kreditwürdigkeit der Bürger automatisch anhand der verschiedensten Faktoren ermittelt wird. Genau dieser Punkt steht nun auf dem Prüfstand. Der EuGH Generalanwalt hat ein entsprechendes Gutachten erstellt, welches zum Schluss kommt, dass das Schufa-Scoring mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist.
Die wesentlichsten Punkte des EuGH Gutachtens
In der Schlussbetrachtung des Gutachtens kommen die Kontrolleure der Rechtsvorschrift zum Urteil, dass eine Score-Wert zur Kreditwürdigkeit nicht mit dem Europarecht konform sei. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass in Informationen in der Schufa nicht länger gespeichert werden dürfen, wie in anderen öffentlich-zugänglichen Registern. Es gehört aktuell zur Praxis der Schufa, dass zum Beispiel die Einträge aus dem Insolvenz-Register übernommen werden. Selbst, wenn die Einträge dort längst erloschen sind, werden Sie noch zur Berechnung vom Schufa-Scoring genutzt.
So funktioniert das Schufa-Score System
Beim Schufa Scoring werden den Partnern keine detaillierten Informationen zu Krediten und/oder anderweitigen Verpflichtungen übermittelt. Die Telekommunikationsfirmen fragen vor dem Abschluss eines neuen Handy-Vertrages lediglich die allgemeine Kreditwürdigkeit des Kunden ab. Sie erhalten von der Schufa einen Score-Wert, aus dem ersichtlich ist, ob der Antragsteller seiner Zahlungsverpflichtung (vermutlich oder vermutlich nicht) nachkommt. Aufgrund der Score-Übermittlung wird dann die Entscheidung über die Annahme des Vertrages getroffen.
Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof anhängig
Das Gutachten vom EuGH Generalanwalt wurde im Zuge eines Verfahrens erstellt, welches derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Es wurden an dieser Stelle mehrere Klagen von deutschen Verbrauchern in einem Prozess zusammengefasst.
In einem Fall hat sich ein Kunde durch alle Instanzen geklagt, nachdem ihm aufgrund des Schufa-Scorings ein neuer Kreditvertrag verweigert wurde. Er hatte daraufhin, die Löschung von Einträgen bei der Schufa beantragt und gleichzeitig die Offenlegung aller Daten gefordert. Die Schufa ist dem nicht nachgekommen, sondern hat dem Kunde lediglich, einige allgemeingültige Informationen zur Berechnung der Scoring-Werte übersandt.
Verwaltungsgericht Wiesbaden bringt Fall nach Europa
Vorgelegt wurde der Fall vom Verwaltungsgericht Wiesbaden. Die Richter haben den Europäischen Gerichtshof um eine grundsätzliche Klärung zur Frage – ob das Schufa-Scoring mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung kompatibel ist – gebeten.
Fakt ist, dass die europäischen Datenschützer vorschreiben, dass keine Entscheidungen über Betroffene automatisch erfolgen dürfen, sofern diese dann für den Kunden eine rechtliche Wirkung haben. Ein abgeschlossener oder abgelehnter Kredit- oder Handyvertrag kann – so bereits die Auffassung in Wiesbaden – als rechtliche Wirkung gesehen werden.
Generalanwalt kommt zu klarem Ergebnis
Laut dem Gutachten des Generalanwaltes ist bereits das Erstellen eines automatischen Wahrscheinlichkeitswertes eine verbotene, automatische Entscheidung. Die Schufa hingegen argumentiert, dass man selbst keine rechtlichen Entscheidungen trifft, sondern lediglich eine Hilfestellung als Dienstleistung liefere. Schließlich können die Bank den Vertrag mit dem Kunden auch abschließen, wenn dieser einen negativen Score-Wert hat.
Des Weiteren wird im Gutachten explizit auf die Restschuldbefreiung eingegangen. Die Verbraucher in Deutschland haben bei Überschuldung die Möglichkeit, die Privatinsolvenz zu beantragen. Nach einer Wohlhaltephase und im besten einer Teilrückzahlung der Schulden, wird die Restschuld erlassen. Die entsprechenden Informationen zu den Bürgern werden von den Insolvenzgerichten öffentlich gemacht. Jedermann kann sehen, welche Verbraucher sich aktuell im Insolvenzverfahren befinden. Nach Abschluss dieser werden die entsprechenden Informationen von Gerichten, aber nach einem halben Jahr gelöscht. Die Schufa nimmt eine Annullierung der Informationen jedoch erst nach drei Jahren vor, so dass die Daten für die Kreditinstitute zugänglich sind. Laut EuGH Generalanwalt ist dieses Vorgehen rechtswidrig.
Gutachten für Gericht nicht bindend
Das Gutachten ist sicherlich für alle Verbraucher positiv. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wissen sollte man allerdings, dass die Gutachten für die Richter am Europäischen Gerichtshof nicht bindend sind. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass das Gericht in der Regel den Empfehlungen und Einschätzungen vom Generalanwalt gefolgt. Eine endgültige, gerichtliche Entscheidung wird in wenigen Monaten erwartet.