
Die gespeicherten Bonitätsdaten der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG, kurz SCHUFA, können für Verbraucher in verschiedenen Situationen von entscheidender Bedeutung sind. Die SCHUFA speichert Informationen zum Zahlungsverhalten von Verbrauchern und gibt diese Informationen an Kreditinstitute, Handelsunternehmen und Dienstleister weiter.
Die Vertragspartner der SCHUFA können sich durch die SCHUFA-Daten und den durch Wahrscheinlichkeitswerte ermittelten Basisscore einen Eindruck zur Bonität des Verbrauchers verschaffen. Doch wie sieht es eigentlich mit negativen SCHUFA-Einträgen aus? Welche Konsequenzen haben SCHUFA-Negativeinträge für die Kreditaufnahme?
Wie werden negative SCHUFA-Einträge definiert?
In der SCHUFA werden über 728 Millionen Einzeldaten zu mehr als 66 Millionen Verbrauchern gespeichert. Bei zahlreichen Daten handelt es sich um „neutrale“ SCHUFA-Einträge. Diese SCHUFA-Einträge entstehen beispielsweise dann, wenn der Verbraucher bei einer Bank ein Girokonto eröffnet oder bei einem Mobilfunkanbieter einen neuen Handyvertrag abschließt. Auch beantragte Kreditkarten und Dispositionskredite werden hinsichtlich ihrer Existenz und oftmals auch bezüglich des verfügbaren Kreditrahmens in der SCHUFA gelistet. So lange es jedoch nicht zu Zahlungsstörungen oder einem nicht vertragskonformen Verhalten kommt, wird die Bonitätsbewertung des Verbrauchers nicht negativ belastet.
Anders sieht es bei den so genannten SCHUFA-Negativeinträgen aus, welche aus Verbrauchersicht unbedingt zu vermeiden sind. Negativeinträge entstehen beispielsweise dann, wenn ein Verbraucher mehrfach vertragliche Verpflichtungen, beispielsweise die Rückzahlung einer Kreditrate, versäumt hat. Dazu entstehen Negativeinträge auch bei Pfändungen, der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, einem Haftbefehl oder der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Generell sollten jegliche Negativeinträge unbedingt vermieden werden, wobei sich die Einträge hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Bonitätsbewertung nicht gleich stark bemerkbar machen. Wenn ein Handelsunternehmen / Dienstleister von der SCHUFA erfährt, dass ein Verbraucher vor knapp einem Jahr eine Rechnung in Höhe von 200,00 EUR erst nach mehreren Mahnungen beglichen hat, so ist dies nicht gleich ein Ausschlusskriterium für einen Vertragsabschluss. Anders sieht es beispielsweise bei dem Vermerk „Eröffnung Verbraucherinsolvenzverfahren“ aus. Dieser Negativeintrag ist hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Bonität so gravierend, dass es nahezu unmöglich ist, bei der Bank auf eigenem Namen einen Kredit aufzunehmen oder eine Kreditkarte zu beantragen.
Die Konsequenzen von SCHUFA-Negativeinträgen im Detail
Wenn ein Verbraucher erst einmal mit einem „schlechten SCHUFA-Scoring“ durch das Leben geht, so merkt er schnell, wann und in welchen Situationen sich die geringe Bonitätsbewertung der Auskunftei erschwerend auswirkt. Bei bestehenden Negativeinträgen in der SCHUFA ist es häufig nicht ohne Weiteres möglich, Ratenkäufe zu tätigen oder Dienstleistungsverträge mit wiederkehrenden Zahlungen abzuschließen (Verträge aus den Bereichen „Strom“, „Gas“, „DSL“, Mobilfunkverträge oder zum Teil auch Versicherungsverträge). Dazu sorgt eine negative SCHUFA-Auskunft für eine immense Erschwerung der Zusammenarbeit mit Banken und Kreditinstituten. Abgesehen von der Hausbank, ist es beispielsweise bei Direktbanken häufig der Fall, dass eine SCHUFA-Auskunft mit schlechtem Scoring, welche der Bank beispielsweise im Rahmen einer Kreditanfrage übermittelt wird, direkt und nahezu „pauschal“ zu einer Kreditablehnung führt. Der Verbraucher hat in derartigen Situationen überhaupt keine Möglichkeit, um sich zu „erklären“ und gegebenenfalls zu belegen, dass in der SCHUFA stehende Negativeinträge unter Umständen bereits erledigt wurden und längst hätten gelöscht werden müssen.
Hier gibt es mit Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Girokonto führenden Hausbank unter Umständen einige Vorteile, da der Verbraucher sich hier noch gemeinsam mit dem Berater an einen Tisch setzen und über die in der SCHUFA gespeicherten Daten sprechen kann. Auch hier gilt jedoch, dass Berater von Banken und Kreditinstituten bei bestehenden Negativeinträgen ein „rotes Ausrufezeichen“ sehen und dazu aufgrund bestehender Richtlinien und Dienstanweisungen in ihrer Entscheidungsfreiheit begrenzt sind. Bestehende SCHUFA-Negativeinträge können einem Verbraucher in diesem Zusammenhang die Eröffnung eines Girokontos, den Abschluss eines Privatkredits sowie die Beantragung einer Kreditkarte und eines Dispokredits verwehren. Bankkunden mit einem negativen SCHUFA-Scoring können ihre Girokonten daher zumeist nur im Guthaben führen und müssen bei kleinsten „Problemen“ mit Rücklastschriften mangels Deckung oder einer automatischen Retournierung rechnen.
Was können Verbraucher gegen das Bestehen von SCHUFA-Negativeinträgen tun?
Um eine negative Bonitätseinschätzung der SCHUFA zu vermeiden, sollten sich Verbraucher stets vertragskonform verhalten und beispielsweise bei sich andeutenden Zahlungsschwierigkeiten immer zeitnah auf eingehende Zahlungserinnerungen reagieren sowie mit dem jeweiligen Vertragspartner oder der Bank „offen“ in den Dialog gehen. Wenn die Negativeinträge erst einmal bestehen, so sollte man sich frühstmöglich um eine Erledigung kümmern. In vielen Fällen werden Negativeinträge jedoch noch bis zu 36 Monate nach ihrer Erledigung von der SCHUFA gespeichert – bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren dauert es bis zur vollständigen Löschung sogar sechs Jahre. Bei Negativeinträgen zu geringen Forderungen mit einer Höhe von maximal 2.000 Euro besteht allerdings die Möglichkeit, einen kurzfristigen Löschantrag bei der SCHUFA zu stellen. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die Forderung innerhalb von sechs Wochen nach einem bereits vorangeschrittenen Mahnverfahren wieder beglichen wurde.