
Als Hartz IV-Empfänger verfügt man nicht über monatliche Einnahmen, welche den Aufbau eines finanziellen Polsters ermöglichen. Es kann aus diesem Grund schon bei kleineren Engpässen dazu kommen, dass ein Kreditwunsch entsteht, welcher von typischen Banken jedoch nicht genehmigt wird. Insbesondere Kosten für den Erwerb des Führerscheines oder den Kauf eines kleinen Gebrauchtwagens sind für Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht tragbar.
Um einen Arbeitsplatz zu bekommen, benötigen viele Hartz IV-Empfänger jedoch eine arbeitgeberseitig geforderte Mobilität. Ebenso kann es sein, dass Personen, welche neben ihrer Erwerbstätigkeit zur „Aufstockung“ Hartz IV-Leistungen erhalten, ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn sie beispielsweise eine notwendige Autoreparatur nicht bezahlen können. Das Jobcenter kann Hartz IV-Empfängern rund um das Thema „Auto“ jedoch mit einem zinsfreien Darlehen helfen, sofern verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Wann ist eine Autofinanzierung über das Jobcenter möglich?
Grundsätzlich kommt es beim Thema Autofinanzierung immer auf eine Einzelfallentscheidung an, ob und in welcher Höhe zinsfreie Kredite für Hartz IV-Empfänger gewährt werden. Ganz wichtig ist es, dass der Autokauf als mobilitätsfördernde Maßnahme im direkten Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz steht (es ist hierbei nicht entscheidend, ob der Autokauf das Erlangen eines neuen Arbeitsverhältnisses ermöglicht oder dafür sorgt, dass eine bestehende Beschäftigung weiterhin fortgeführt werden kann).

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Der Hartz IV-Empfänger muss in diesem Zusammenhang auf den Besitz eines Autos angewiesen sein. Dies kann beispielsweise dadurch belegt werden, dass er zur Ausübung seiner Tätigkeit mobil sein muss oder die jeweilige Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann. Im Allgemeinen muss für zinslose Darlehen vom Jobcenter immer ein „unabdingbarer Bedarf“ vorliegen, was in Verbindung mit dem Thema Autokauf ebenfalls ein absolutes Pflichtkriterium ist. Wichtig ist an dieser Stelle jedoch, dass Hartz IV-Empfänger keinen Rechtsanspruch auf einen zinslosen Kredit für den Autokauf besitzen. Gemäß § 16 SGB II ist es stets eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers, ob freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gewährt werden.
Aus diesen Gründen hilft das Jobcenter beim Autokauf
Die Beweggründe für einen zinslosen Autokredit vom Jobcenter liegen auf der Hand. Bei voller und andauernder Nichtbeschäftigung eines Hartz IV-Empfänger hat das Jobcenter beziehungsweise der Staat die höchsten monatlichen Aufwendungen. Da das Arbeitslosengeld II ausschließlich in Verbindung mit dem geplanten Einstieg in das Berufsleben gezahlt wird, hat das Jobcenter die Aufgabe Hartz IV-Empfänger so gut es geht, gemäß den gesetzlichen Regelungen, zu fördern, um ihnen die Teilnahme auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Jeder Hartz IV-Empfänger, welcher eine Festanstellung bekommt und dadurch keine Hartz IV-Leistungen mehr erhält, ist ein Gewinn für das Jobcenter und senkt die Staatskosten. Dies ist der Hauptgrund dafür, weshalb das Jobcenter unter gewissen Voraussetzungen bereit ist, den Autokauf eines Hartz IV-Empfängers mit einem zinslosen Kredit zu fördern. Das gleiche Motiv greift bei Erwerbstätigen, welche ergänzend zu ihrem Lohn Hartz IV-Leistungen erhalten. Sind die Hartz IV-Empfänger noch berufstätig, so zahlt das Jobcenter nur einen geminderten Leistungssatz. Verlieren die Hartz IV-Empfänger jedoch ihre parallel ausgeführte Beschäftigung, so gehen die Kosten für den Lebensunterhalt zu hundert Prozent zu Lasten des Jobcenters beziehungsweise der Staatskassen.
Diese Kriterien müssen im Rahmen der Beantragung erfüllt werden
Im Rahmen der Beantragung einer Autofinanzierung für Hartz IV-Empfänger ist es erst einmal wichtig, dass ein unabdingbarer Bedarf vorliegt und der Autokauf in Verbindung mit einer bestehenden oder geplanten Beschäftigung steht. Darüber hinaus gibt es jedoch auch klare Kriterien, welche sich auf das jeweilige Fahrzeug beziehen. Logischerweise darf das vom Hartz IV-Empfänger gewünschte Auto nur das „Nötigste“ kosten, damit die Investition nicht von vornherein als unwirtschaftlich erscheint. Darüber hinaus werden Autofinanzierungen, je nach Einzelfallentscheidung, nur genehmigt, wenn der Hartz IV-Empfänger bisher nicht bereits über mehrere Kredite vom Jobcenter verfügt. Generell sollte der Hartz IV-Empfänger bis zum Zeitpunkt der Beantragung noch kein einziges Mal „negativ“, beispielsweise durch ausbleibende Bemühungen zur Arbeitsbeschaffung oder Ähnlichem, aufgefallen sein. Dies hängt ganz einfach damit zusammen, dass es sich bei einer möglichen Autofinanzierung immer um eine freie Leistung vom zuständigen Jobcenter handelt.
Tipps für Hartz IV-Empfänger, welche ein Auto benötigen
Hartz IV-Empfänger, welche zur Ausübung einer bestehenden oder geplanten Tätigkeit auf den Besitz eines eigenen Fahrzeuges angewiesen sind, sollten stets versuchen, den vom Jobcenter geforderten unabdingbaren Bedarf, so glaubhaft wie möglich darzustellen. Dies funktioniert generell am besten, wenn der aktuelle beziehungsweise zukünftige Arbeitgeber mit „ins Boot“ geholt wird. Wenn auch der Arbeitgeber dem Jobcenter glaubhaft versichert, dass die Mobilität eines eigenen Autos unverzichtbar ist, steigen die Chancen auf Bewilligung immens an. Gegebenenfalls können Noch-Hartz IV-Empfänger, welche durch den Erwerb eines Autos jedoch eine Festanstellung erhalten, dem Jobcenter auch eine schnelle Rückführung des vereinbarten Kredites anbieten. Das Jobcenter könnte sich auf einen derartigen Vorschlag einlassen, da die entstehenden Nachteile aus Sicht des Jobcenters (Zinsverluste und Kapitalbindung) durch eine schnelle Rückzahlung deutlich abgeschwächt werden.
Fazit: Hartz IV-Empfänger, welche zum Erhalt oder zur Ausübung eines Arbeitsverhältnisses auf den Besitz eines Autos angewiesen sind, können grundsätzlich versuchen, eine zinslose Autofinanzierung vom Jobcenter zu erhalten. Hierbei ist es wichtig zu erwähnen, dass es sich immer um eine freie Leistung des Jobcenters handelt und dadurch eine Einzelfallentscheidung getroffen werden muss. Diese kann nur dann positiv ausfallen, wenn ein unabdingbarer Bedarf vorliegt, beispielsweise aus dem Grund, da ein für den Hartz IV-Empfänger verfügbarer Arbeitsplatz durch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden kann.