Noch bis 2014 war die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Privatkrediten durchaus üblich. Doch im Mai und Oktober 2014 urteilte der Bundesgerichtshof, dass die bis dahin von Banken und Sparkassen erhobenen und üblichen Bearbeitungsgebühren rechtswidrig seien. Diese Urteile beziehen sich vor allem auf private Verbraucherkredite, auf Raten- und Autokredite oder auch Darlehen zu einer Immobilienfinanzierung.
Kredit Bearbeitungsgebühr
Die Bearbeitungsgebühren wurden beispielsweise dafür erhoben, die Kreditwürdigkeit eines Kunden zu prüfen und für Organisatorisches. Somit Daten der Schufa oder Creditreform einzuholen und die Bonität des Kunden zu errechnen. Doch das Gericht urteilte, solche Aktivitäten liegen rein im Interesse der Bank und sind somit dem Kunden nicht anzulasten.
Die Bearbeitungsgebühren lagen im Durchschnitt zwischen einem und vier Prozent der ausgegebenen Darlehenssumme. Nach dem Gerichtsbeschluss können sich Kunden, die vor weniger als zehn Jahren eine solche Bearbeitungsgebühr für einen Privatkredit zahlten, diese Summe von ihrer Bank oder Sparkasse zurück verlangen. Dabei muss der Kunde jedoch selbst aktiv werden. Die Kreditinstitute zahlen nicht automatisch die Bearbeitungsgebühren zurück. Diese Zurückzahlung muss entsprechend beantragt werden. Online stehen Musterbriefe bereit, die heruntergeladen und ausgedruckt werden können.
Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühren
Die Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühren wurde am 13.Mai 2014 in zwei Revisionsverfahren (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12) vom Bundesgerichtshof entschieden. Es ging in diesen Verfahren einmal um eine Bearbeitungsgebühr von 1.200 Euro, die von der Postbank erhoben wurde. Weiterhin klagte der Verbraucherschutzverband, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der National Bank eine grundsätzliche Bearbeitungsgebühr von einem Prozent erhoben wurde. Im Urteil wurde ausdrücklich von Verbraucherkrediten gesprochen. Somit wurden Privatkredite entsprechend beurteilt, Ratenkredite für einen Fernseher, ein Auto oder Möbel.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch Immobilienkredite als Verbraucherkredite. In den konkreten Fällen der Urteile ging es jedoch nicht um Immobilienfinanzierungen. Jedoch wurden sie auch nicht ausgeschlossen. Die Argumentationen des Gerichtes treffen auch auf die Art und Form von Immobilienkrediten zu. Insofern sind auch Verbraucher mit einem Immobilienkredit berechtigt, ihre gezahlten Bearbeitungsgebühren zurück zu fordern.
Bei Förderdarlehen wie beispielsweise KFW-Darlehen bleiben die Bearbeitungsgebühren wirksam. In diesen Fällen hätte die Bank oder Sparkasse eine echte Dienstleistung für den Kunden erbracht, da sie als Mittlerin zwischen dem Kunden und der Förderbank agierte. Das Landgericht Itzehoe hat am 01.07.2014 und das Landgericht Bückeburg am 11.09.2014 diese Bearbeitungsgebühren für berechtigt erklärt (Az. 1 S 187/13, Az. 1 S 60/13).
Reichweite aktueller BGH-Urteile
Die Förderbanken allgemein vertreten die Auffassung, dass die aktuellen BGH-Urteile auf sie nicht zutreffen. Sie würden die Kredite nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bearbeiten und vergeben. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg bekam in einer entsprechenden Verhandlung dieser Frage vom Amtsgericht Stuttgart Recht zugesprochen. Somit musste diese Bank die Bearbeitungsgebühren für einen Kredit nicht zurückzahlen – Urteil vom 26.08.2014 (Az. 1 C 1279/14).
Die Bearbeitungsgebühren oder Abschlussgebühren bei Bausparverträgen sind von dem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht betroffen. Gegenteilig wurden diese Gebühren bereits in einem anderen Urteil des BGH von 2010 ausdrücklich als rechtens erklärt. Wenn jedoch die Bausparkasse ein Darlehen vergibt und darauf Bearbeitungsgebühren berechnet, ist die Situation ungeklärt. Vermutlich sind auch diese Gebühren dann nicht rechtswirksam, eindeutig entschieden ist das jedoch nicht.
Auch für Existenzgründungsdarlehen wurde noch keine Entscheidung getroffen, inwieweit die Bearbeitungsgebühren berechtigt erhoben werden dürfen oder auch nicht. Für gewerbliche Kredite gibt es hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr bislang keine wirksame Rechtsprechung.