Ein Brief von der Bank mit dem Inhalt, dass der Kreditvertrag gekündigt wird und die gesamte Restschuld sofort fällig ist – das ist für die meisten Kreditnehmer eine der beängstigendsten finanziellen Situationen, die denkbar sind. Das Gute: Banken können Kredite nicht willkürlich kündigen. Die Voraussetzungen sind gesetzlich eng definiert, und Kreditnehmern stehen mehr Möglichkeiten offen, als viele ahnen. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Kündigung zulässig ist, wann nicht – und was Sie konkret tun können.
Das Wichtigste vorab: Kein ordentliches Kündigungsrecht der Bank
Wer einen klassischen Ratenkredit mit fester Laufzeit abgeschlossen hat, genießt einen deutlich stärkeren Schutz als viele denken. Bei Darlehensverträgen mit fester Laufzeit hat die Bank kein ordentliches Kündigungsrecht. Sie kann den Vertrag nicht einfach ohne besonderen Grund auflösen. Jede Kündigung durch die Bank muss als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen – und die gesetzlichen Hürden dafür sind hoch.
Nur bei Krediten mit unbestimmter Laufzeit, etwa beim Dispositionskredit oder bei Rahmenkrediten, kann die Bank ordentlich kündigen. In diesem Fall muss sie eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten einhalten.
Wann darf die Bank einen Kredit kündigen?
Das Gesetz regelt in §§ 490 und 498 BGB sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung zulässig ist. Es gibt drei Hauptgruppen von Kündigungsgründen.
Zahlungsverzug ist der häufigste Grund. Bei einem klassischen Verbraucherdarlehen darf die Bank kündigen, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden monatlichen Raten vollständig oder teilweise in Verzug ist und der Gesamtrückstand mindestens zehn Prozent der gesamten Kreditsumme beträgt – bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren reduziert sich diese Schwelle auf fünf Prozent. Bei Immobilienkrediten liegt die Grenze bei 2,5 Prozent des Darlehens-Nennbetrags.
Zusätzlich ist die Bank verpflichtet, dem Kreditnehmer vor der Kündigung wegen Zahlungsverzugs eine zweiwöchige Frist zu setzen und ihn schriftlich auf die bevorstehende Kündigung und die damit verbundenen Konsequenzen hinzuweisen. Wer innerhalb dieser Frist den rückständigen Betrag vollständig begleicht, bringt den Kreditvertrag wieder auf Kurs – die Kündigung verliert ihre Grundlage.
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erlaubt der Bank nach § 490 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung, wenn sich die finanzielle Situation des Kreditnehmers so stark verschlechtert hat oder konkret zu verschlechtern droht, dass die Rückzahlung auch unter Verwertung aller Sicherheiten gefährdet ist. Bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen nicht aus – die Rückzahlung muss tatsächlich in Frage stehen.
Falsche Angaben beim Kreditantrag können ebenfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wer beim Kreditantrag ein höheres Einkommen angegeben hat als tatsächlich vorhanden, einen gefälschten Gehaltsnachweis eingereicht hat oder andere relevante Informationen bewusst verschwiegen hat, riskiert eine sofortige Kündigung. Das Landgericht Heidelberg bestätigte in einem Urteil vom 11. Februar 2025, dass gefälschte Verdienstabrechnungen ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung sind.
Verweigerung der Nachbesicherung kann ebenfalls zur Kündigung führen. Wenn sich die Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten – etwa einer Immobilie oder der Bonität eines Bürgen – deutlich verschlechtert, können Banken nach ihren AGB eine Nachbesicherung verlangen. Kommt der Kreditnehmer dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, entsteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Die Checkliste: Was Sie sofort tun sollten, wenn die Bank kündigt
☑ Kündigung sorgfältig lesen und Fristen notieren Prüfen Sie das Schreiben auf Vollständigkeit: Wird der Kündigungsgrund klar benannt? Wird eine Frist zur Rückzahlung gesetzt? In welcher Höhe wird die Restschuld gefordert? Notieren Sie alle genannten Fristen – diese sind meist kurz.
☑ Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen Nicht jede Kündigung ist rechtswirksam. Banken machen bei der Form der Kündigung regelmäßig Fehler. Prüfen Sie, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind: Lagen wirklich zwei aufeinanderfolgende Rückstände vor? Wurde die gesetzlich vorgeschriebene Mahnung mit Frist zugestellt? Eine fehlerhafte Kündigung ist unwirksam – der Kreditvertrag läuft in diesem Fall weiter.
☑ Sofort das Gespräch mit der Bank suchen Auch nach Erhalt einer Kündigung ist es in vielen Fällen möglich, das Gespräch zu suchen. Banken haben in der Regel kein echtes Interesse an einer Kreditkündigung – denn für sie bedeutet das Aufwand, Rechtsunsicherheit und möglicherweise einen Ausfall. Wer glaubhaft darlegen kann, dass er die finanzielle Situation in den Griff bekommt, hat oft bessere Chancen als erwartet.
☑ Rückständige Beträge prüfen und wenn möglich ausgleichen Wenn die Kündigung auf Zahlungsverzug beruht und Sie den Rückstand noch vor Ablauf der gesetzten Frist vollständig begleichen, entfällt die Grundlage für die Kündigung. Die Bank ist verpflichtet, den Vertrag in diesem Fall fortzuführen.
☑ Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung verhandeln Wenn der Rückstand nicht sofort ausgeglichen werden kann, ist eine direkte Verhandlung mit der Bank über einen Zahlungsaufschub, eine Ratenpause oder eine Reduzierung der Monatsrate oft der effizienteste Weg. Viele Banken lassen sich auf individuelle Lösungen ein, wenn der Kreditnehmer aktiv auf sie zugeht – statt abzuwarten.
☑ Umschuldungskredit prüfen Wenn die Kündigung noch nicht endgültig ist und ein Restschuldbetrag bevorsteht, kann ein Umschuldungskredit bei einer anderen Bank eine Lösung sein. Wichtig: Das muss vor der endgültigen Kündigung und dem damit verbundenen Schufa-Eintrag geschehen. Nach einer Kreditkündigung ist die Aufnahme eines neuen Kredits erheblich schwieriger.
☑ Rechtliche Beratung einholen Bei jeder Kündigung, die Sie für unberechtigt halten oder bei der Sie sich unsicher sind, sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Verbraucherzentralen bieten günstige Erstberatungen an. Für komplexere Fälle ist ein auf Bankrecht spezialisierter Anwalt die richtige Anlaufstelle. Die Darlegungspflicht liegt bei der Bank – sie muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung vorlagen.
Was nach einer Kündigung auf Sie zukommt
Sobald eine Kündigung wirksam ist, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In der Regel hat der Kreditnehmer 14 Tage Zeit, den offenen Betrag zu begleichen. Kommt es zu keiner Einigung und wird die Restschuld nicht gezahlt, kann die Bank weitere Schritte einleiten: Mahnverfahren, Gerichtsverfahren und im schlimmsten Fall die Zwangsvollstreckung in Vermögenswerte oder die Pfändung von Lohn und Gehalt.
Wichtig: Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat die Bank nach der BGH-Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank ist durch Verzugszinsen bereits ausreichend entschädigt. Der zurückzuzahlende Betrag beschränkt sich auf die Restschuld zum Zeitpunkt der wirksamen Kündigung, zuzüglich bereits fälliger Zinsen und Verzugskosten – nicht jedoch auf zukünftig anfallende Zinsen für die noch nicht abgelaufene Restlaufzeit.
Der Schufa-Eintrag: Die langfristigste Konsequenz
Eine Kreditkündigung durch die Bank wird der Schufa gemeldet. Dieser negative Eintrag kann weitreichende Konsequenzen haben: Neue Kredite, Kreditkarten, Mietverträge und in manchen Fällen auch Mobilfunkverträge werden dadurch erheblich erschwert oder unmöglich. Der Eintrag bleibt in der Regel drei Jahre nach vollständiger Tilgung der Schuld in der Schufa-Akte sichtbar.
Genau deshalb ist alles, was eine Kündigung verhindert, langfristig wertvoller als eine Reaktion nach der Kündigung. Wer bereits früh merkt, dass er Raten nicht mehr verlässlich bedienen kann, sollte das Gespräch mit der Bank suchen, bevor auch nur eine Rate ausbleibt – und nicht erst, wenn die Kündigung im Briefkasten liegt.
Wann kann ein Kredit nicht wirksam gekündigt werden?
Nicht jede Kündigung durch eine Bank ist rechtswirksam. Typische Fehler, die eine Kündigung angreifbar machen, sind eine fehlende oder mangelhafte schriftliche Mahnung vor der Kündigung wegen Zahlungsverzugs, ein fehlender Hinweis auf die bevorstehende Kündigung und ihre Konsequenzen, ein Rückstand, der die gesetzliche Mindestgrenze nicht erreicht, sowie eine Kündigung ohne ausreichend belegte Verschlechterung der Vermögensverhältnisse.
In diesen Fällen läuft der Kreditvertrag trotz Kündigungsschreiben weiter – die Kündigung ist unwirksam. Da die Darlegungspflicht vollständig bei der Bank liegt, lohnt sich die Prüfung durch einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale in jedem Fall.